Pauschalbeiträge sind auch für Zeiten der entgeltlichen Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen[1] bis zu 3 Monaten und für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung bei Wertguthabenvereinbarungen zu zahlen. Werden Zeitguthaben nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten, werden die Beiträge wie bei einer Einmalzahlung berechnet.

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