Zusammenfassung

 
Überblick

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber einen Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat, ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % möglich. Sie ist auch möglich, wenn aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur deshalb kein Rentenversicherungsbeitrag entrichtet wird, weil sich der Beschäftigte als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat und stattdessen Beiträge an die Versorgungseinrichtung entrichtet werden. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist dies teilweise nicht mehr möglich. In diesen Fällen kann eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Steuersatz von 20 % angewendet werden. Andernfalls unterliegt die (weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung dem regulären Lohnsteuerabzug.

Sozialversicherungsrechtlich werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. Treffen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammen, wird nur die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit der geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet. Besonderheiten gelten beim Zusammentreffen mit einem Dienstverhältnis als Beamter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die lohnsteuerlichen Regelungen finden sich in § 40a Abs. 2 und 2a EStG mit weiteren Erläuterungen in R 40a.2 LStR.

Sozialversicherung: § 8 Abs. 2 SGB IV bestimmt die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen. Nach § 27 Abs. 2 SGB III werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben weitere Regelungen in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) getroffen.

Lohnsteuer

1 Pauschalversteuerung mit 2 %

1.1 Arbeitsentgeltgrenze

Arbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unter Anwendung der individuellen Lohnsteuerklasse und des progressiven Einkommensteuertarifs. Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln kann das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt mit einem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden[1], wenn

  • das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze in der Sozialversicherung[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.

Sozialversicherungsrechtliches Entgelt maßgebend

Die Pauschalierung knüpft sowohl hinsichtlich ihrer Anwendung als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt) an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.

Es muss eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegen und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben.[3] Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Beurteilung mehrerer Beschäftigungen.

[2] Ab 2024: 538 EUR, bis 31.12.2023: 520 EUR monatlich.
[3] R 40a Abs. 2 LStR 2023.

1.2 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

1.2.1 Entgeltgrenze wird nicht überschritten

Werden ausschließlich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Entgeltgrenze die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (von 538 EUR in 2024) , ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % für alle Beschäftigungen möglich.

1.2.2 Entgeltgrenze wird überschritten

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt und wird dabei die monatliche Grenze (von 538 EUR in 2024) überschritten, werden alle Jobs versicherungspflichtig. Es liegen somit keine Minijobs mehr vor. Damit ist auch die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % ausgeschlossen.

1.3 Geringfügige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

1.3.1 Nur eine geringfügige Beschäftigung

Wird neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, werden diese in der Sozialversicherung nicht zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % ist möglich.

1.3.2 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Sofern ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, werden die Hauptbeschäftigung und die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige entlohnte Beschäftigung nicht zusammengerechnet, jedoch alle weiteren geringfügigen Beschäftigungen. Nur für die erste geringfügige Beschäftigung ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % möglich, weil nur für diese Beschäftigung pauschale Rentenbeiträge gezahlt werden können.

2 Pauschalversteuerung mit 20 %

2.1 Kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nicht anwendbar. Es entsteht jedoch nicht unmittelbar...

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