Überblick

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber einen Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat, ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % möglich. Sie ist auch möglich, wenn aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur deshalb kein Rentenversicherungsbeitrag entrichtet wird, weil sich der Beschäftigte als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat und stattdessen Beiträge an die Versorgungseinrichtung entrichtet werden. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist dies teilweise nicht mehr möglich. In diesen Fällen kann eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Steuersatz von 20 % angewendet werden. Andernfalls unterliegt die (weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung dem regulären Lohnsteuerabzug.

Sozialversicherungsrechtlich werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. Treffen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammen, wird nur die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit der geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet. Besonderheiten gelten beim Zusammentreffen mit einem Dienstverhältnis als Beamter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die lohnsteuerlichen Regelungen finden sich in § 40a Abs. 2 und 2a EStG mit weiteren Erläuterungen in R 40a.2 LStR.

Sozialversicherung: § 8 Abs. 2 SGB IV bestimmt die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen. Nach § 27 Abs. 2 SGB III werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben weitere Regelungen in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) getroffen.

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