Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Versicherungspflicht die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Es muss geprüft werden, ob insgesamt die Entgeltgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze[1] überschritten wird.

 
Achtung

Keine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen

Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung kann nur einheitlich für alle Beschäftigungen gelten. Der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.[2]

[1] Ab 1.1.2024: 538 EUR, bis 31.12.2023: 520 EUR.

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