Eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung liegt vor, wenn der kurzfristig Beschäftigte bzw. die Aushilfskraft ohne feste Wiederholungsabsicht tätig wird. Unschädlich ist, wenn es tatsächlich zu Wiederholungen der Tätigkeit kommt. Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte tatsächlich im Laufe des Jahres beschäftigt werden.

 
Praxis-Tipp

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig verfügbarem Mitarbeiterpool

Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber auf einen "Stamm" von Arbeitnehmern zurückgreifen kann, die ohne Wiederholungsabsicht und je nach persönlicher Lebenssituation zum Abruf für eine kurzfristige Beschäftigung bereitstehen.

 
Praxis-Beispiel

Gelegentliche Beschäftigung auf Abruf

Ein Arbeitgeber benötigt häufig Aushilfen für das Catering von Sportveranstaltungen. Er hat eine Gruppe von Personen, die bereit sind, auf Abruf und nach persönlicher Abkömmlichkeit auszuhelfen. Es besteht keine anfängliche Wiederholungsabsicht.

Ergebnis:

Auch wenn der Arbeitgeber eine Aushilfe im Laufe eines Jahres wiederholt beschäftigt, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen.

 
Praxis-Beispiel

Auf Dauer angelegte Beschäftigung an 3 Tagen pro Monat

Ein Arbeitgeber benötigt regelmäßig eine Buchhaltungshilfe. Er vereinbart mit einer Aushilfe, dass sie jeweils an den letzten 3 Tagen des Monats im Betrieb arbeiten soll.

Ergebnis:

Weil die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige bzw. gelegentliche Beschäftigung ohne Wiederholungsabsicht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen nicht vor.

Falls die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind, ist die Lohnsteuerpauschalierung i. H. v. 2 % oder 20 % möglich[1].

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