Der an kurzfristig Beschäftigte gezahlte Arbeitslohn kann mit 25 % pauschal besteuert werden[1], wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn höchstens 19 EUR[2] beträgt oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird; in diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich.

Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die pauschale Kirchensteuer hinzu. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer.

 
Wichtig

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung abweichend vom Sozialversicherungsrecht

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist lohnsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung für die Pauschalbesteuerung mit 25 % erfolgt ausschließlich nach den o. g. Kriterien.

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