Stellt sich nachträglich heraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die zulässige Arbeitsentgeltgrenze überschritten hat und der Arbeitgeber dies bei der Jahresvorausbetrachtung hätte erkennen müssen, ist rückwirkend von keiner geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. In diesen Fällen ist das Versicherungsverhältnis mit Wirkung für die Vergangenheit umzustellen. Dies ist auch die gängige Praxis bei den Lohnsteuer-Außenprüfungen der Finanzämter und den Betriebsprüfungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Denkbar sind hier beispielsweise folgende Fallgestaltungen:

  • fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Entgeltbestandteile oder geldwerter Vorteile,
  • Nichtberücksichtigung zu erwartender einmaliger Entgelte,
  • fehlerhafte Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrags,
  • Nichtbeachtung von Mindestlohnbestimmungen (insbesondere von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen) bei Branchenmindestlöhnen.
 
Wichtig

Folgen fehlerhaft beurteilter Beschäftigungen

Fehlerhaft als geringfügig entlohnt beurteilte Beschäftigungsverhältnisse können sich bei der Korrektur der Entgeltabrechnungen für Arbeitgeber besonders nachteilig auswirken. Soweit den Arbeitgeber ein Verschulden an der sozialversicherungsrechtlichen Fehlbeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses trifft, können nachträglich zu erhebende Arbeitnehmeranteile nur für die letzten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden.[1] Die verbleibenden Arbeitnehmeranteile sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge