Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Entgelts aus, sodass – vorausschauend betrachtet – der Jahreswert von 6.456 EUR fortan möglicherweise überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungspflicht nach Erhöhung der Wochenarbeitszeit

Eine Verkäuferin ist seit Jahren geringfügig entlohnt beschäftigt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt bei einer arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 8 Stunden 440 EUR. Zum 1.10. erhöht sich die Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden und das regelmäßige Arbeitsentgelt beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf 660 EUR.

Ergebnis: Ab 1.10. liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Für die Zeit bis zum 30.9. verbleibt es bei der ursprünglichen versicherungsrechtlichen Beurteilung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem ursprünglich zugrunde gelegten Jahreszeitraum (z. B. 1.1. bis 31.12.) das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt rückwirkend betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

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