Überblick

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigter ergeben sich immer Fragen bei besonderen Fallkonstellationen. Auch bei speziellen Entgeltarten stellt sich die Frage, wie und in welcher Höhe diese in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Ebenfalls wissenswert: Wie wird der Minijob bei einem gelegentlichen Überschreiten der Grenzen beurteilt und in welcher Weise sind flexible Arbeitszeiten denkbar? Auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss in ihrer Wirkung korrekt berücksichtigt werden.

Der Arbeitslohn der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann mit Pauschalsteuersätzen von 2 % bzw. 20 % oder individuell berechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Vorschriften zur Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte enthalten § 40a EStG, R 40a.1, R 40a.2 LStR sowie H 40a.1 und H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Für rentenversicherungspflichtige Minijobber gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus § 163 Abs. 8 SGB VI.

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten weitere Regelungen.

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV sowie § 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen. Für die Höhe des Arbeitslohns gelten seit 16.8.2014 die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Darüber hinaus bestimmt sich die Geringfügigkeitsgrenze seit 1.10.2022 nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

 

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