1 Entgeltgrenze bei Teilmonaten

Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR[1] nicht übersteigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschäftigung während des ganzen Kalendermonats oder nur für einen Teilmonat besteht.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltgrenze bei Teilmonat

Ein Kfz-Mechatroniker beginnt zum 20.10. eine Aushilfstätigkeit zu monatlich 538 EUR in einer Autowerkstatt. Bereits für Oktober werden 538 EUR gezahlt.

Ergebnis: Da die Entgeltgrenze von 538 EUR monatlich gilt, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Auch dann, wenn die Beschäftigung nur vom 5.10. bis 25.10. dauert und mit 538 EUR entlohnt wird, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, da die Entgeltgrenze im Oktober nicht überschritten wird.

[1] Bis 31.12.2022: 520 EUR.

1.1 Beginn und Ende eines Minijobs in einem Monat

Liegen Anfang und Ende einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Monat und anschließend soll eine weitere Beschäftigung aufgenommen werden, die ebenfalls im selben Monat beginnt und endet, gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Überschreitet das Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt. War bereits zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Beschäftigung klar, dass eine zweite folgen und die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten wird, sind beide Beschäftigungen nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu beurteilen.

1.2 Beginn eines neuen Minijobs im selben Monat

Wird jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Monat beendet und eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung beginnt noch im selben Monat, spielt die Höhe des jeweiligen monatlichen Entgelts keine Rolle bei der Beurteilung beider Beschäftigungen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten ist. Voraussetzung ist, dass beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.

 
Praxis-Beispiel

2 Minijobs in einem Monat

Herr A beendet seinen bisherigen Aushilfsjob bei einem Einzelhändler zum 15.11. Die Beschäftigung war mit monatlich 350 EUR geringfügig entlohnt. Herr A nimmt am 20.11. eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung im Geschäft seines Onkels auf, die monatlich mit 538 EUR entlohnt ist. Er erhält im November sowohl die 350 EUR der alten Beschäftigung als auch die 538 EUR des neuen Jobs.

Ergebnis: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung beider geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist die Entgelthöhe der jeweils anderen ohne Belang, da beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.

2 Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Dazu zählen beispielsweise das Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Diese Vorgehensweise hat auch die Rechtsprechung bestätigt.[1] Auch rechtlich zustehendes, aber nicht ausgezahltes Entgelt ist zu berücksichtigen.[2]

 
Achtung

Auswirkung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt

Auch wenn das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung beitragsfrei ist, wirkt es sich mitunter bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus.[3]

2.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen, die der Arbeitnehmer

  • bei vorausschauender Betrachtung,
  • mit hinreichender Sicherheit,
  • mindestens einmal jährlich

erwarten und als einen Teil seines Einkommens einplanen kann, sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze anteilmäßig zu berücksichtigen. Das gilt auch für Sonderzuwendungen,

  • auf die kein Rechtsanspruch besteht und
  • über deren Gewährung in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird.

Führt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, sind daraus im Monat der tatsächlichen Auszahlung vom Arbeitgeber Beiträge und Abgaben auf Grundlage der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen.

2.1.1 Aus Geschäftsergebnis oder einer Arbeitsleistung des Vorjahres

Resultieren Einmalzahlungen aus dem Geschäftsergebnis oder einer besonderen Arbeitsleistung des Vorjahres, bleiben sie bei der Beurteilung der Beschäftigung außer Acht (z. B. eine individuelle Prämienzahlung). Die Zahlung kann daher zur Überschreitung der Entgeltgrenze führen, ohne den Status der Geringfügigkeit zu gefährden, da sie als gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze gewertet wird.[1]

[1] S. Abschn. 4.

2.1.2 Ruhendes Beschäftigungsverhältnis

Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Werden hingegen einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen gezahlt, bleiben sie außer Betracht (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit).

2.1.3 Verzicht durch den Arbeitnehmer

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme...

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