Seit dem 1.1.2017 sind für Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, 2 Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht: Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind und daneben eine Vollrente beziehen, sind trotz des Rentenbezugs stets versicherungspflichtig. Sie können sich nach den allgemeinen Regelungen von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.[1]
  • Die Regelaltersgrenze ist erreicht: Beziehen geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Vollrente wegen Alters, sind sie grundsätzlich nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und werden rentenversicherungspflichtig.

In beiden Fällen wirken sich die vom Arbeitgeber und Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge steigernd auf die Leistungsansprüche aus.

 
Achtung

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht/Verzicht auf Versicherungsfreiheit

Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, kann der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für die Dauer der Beschäftigung.

Ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht, kann der Beschäftigte den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden; Rentenversicherungspflicht besteht dann für die Dauer der Beschäftigung.

Aber: Ließ sich der Beschäftigte vor Erreichen der Altersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist der spätere Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Altersgrenze in derselben Beschäftigung nicht möglich.

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