Von der Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung ist auszugehen, wenn

  • im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung
  • bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart wird.

In der Folge tritt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung Versicherungspflicht ein.

Gleiches gilt umgekehrt, wenn sich an eine befristete Beschäftigung unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

 
Praxis-Beispiel

Kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an Minijob

Frau K kündigt zum 30.9.2024 die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Lagerbereich einer Spedition. Am 1.10.2024 schließt sie einen befristeten Arbeitsvertrag als Vorstandssekretärin für die Zeit vom 1.10. bis 15.11.2024 im gleichen Unternehmen ab.

Ergebnis: Beide Beschäftigungen wurden unabhängig voneinander vereinbart und stehen nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Insoweit ist die zuvor gekündigte Dauerbeschäftigung für die Beurteilung der befristeten Tätigkeit nicht relevant, sodass diese als kurzfristige Beschäftigung nach den allgemeinen Grundsätzen versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.

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