Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Dazu zählen beispielsweise das Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Diese Vorgehensweise hat auch die Rechtsprechung bestätigt.[1] Auch rechtlich zustehendes, aber nicht ausgezahltes Entgelt ist zu berücksichtigen.[2]

 
Achtung

Auswirkung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt

Auch wenn das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung beitragsfrei ist, wirkt es sich mitunter bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus.[3]

2.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen, die der Arbeitnehmer

  • bei vorausschauender Betrachtung,
  • mit hinreichender Sicherheit,
  • mindestens einmal jährlich

erwarten und als einen Teil seines Einkommens einplanen kann, sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze anteilmäßig zu berücksichtigen. Das gilt auch für Sonderzuwendungen,

  • auf die kein Rechtsanspruch besteht und
  • über deren Gewährung in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird.

Führt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, sind daraus im Monat der tatsächlichen Auszahlung vom Arbeitgeber Beiträge und Abgaben auf Grundlage der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen.

2.1.1 Aus Geschäftsergebnis oder einer Arbeitsleistung des Vorjahres

Resultieren Einmalzahlungen aus dem Geschäftsergebnis oder einer besonderen Arbeitsleistung des Vorjahres, bleiben sie bei der Beurteilung der Beschäftigung außer Acht (z. B. eine individuelle Prämienzahlung). Die Zahlung kann daher zur Überschreitung der Entgeltgrenze führen, ohne den Status der Geringfügigkeit zu gefährden, da sie als gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze gewertet wird.[1]

[1] S. Abschn. 4.

2.1.2 Ruhendes Beschäftigungsverhältnis

Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Werden hingegen einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen gezahlt, bleiben sie außer Betracht (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit).

2.1.3 Verzicht durch den Arbeitnehmer

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z. B. Weihnachtsgeld) im Voraus schriftlich verzichtet, ist die einmalige Einnahme vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit eines Verzichts ist dabei unerheblich.

2.1.4 Jubiläumszuwendungen

Auch Jubiläumszuwendungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen. Allerdings sind daraus vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.[1]

2.2 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies gilt z. B. für

  • Kindergartenzuschüsse,
  • den Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR jährlich,
  • Sachbezüge bis zu 50 EUR monatlich,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

     
    Hinweis

    SFN-Zuschläge während Mutterschutz

    Bei SFN-Zuschlägen gilt die Besonderheit, dass sie nur dann steuerfrei sind und deshalb nicht zum Entgelt zählen, wenn diesen Zuschlägen eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Während eines Beschäftigungsverbots ist jedoch genau dies nicht der Fall. Die Zuschläge zählen somit grundsätzlich zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt. Seit 2019 gilt jedoch, dass der Status eines Minijobs erhalten bleibt, wenn die Entgeltgrenze allein wegen der Gewährung von SFN-Zuschlägen während einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG überschritten wird.

  • Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind[1],
  • die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt.

Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt ebenfalls außer Betracht, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst (z. B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zur Arbeit).[2]

2.2.1 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter

Steuerfreie Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen existieren diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen.[1]

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 2021 jährlich 3.000 EUR bzw. 250 EUR monatlich. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die während der steuerlich begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden, ein Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich bis zu 788 EUR möglich. Das ergibt sich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge