Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen

  • jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten der zuständigen Einzugsstelle zu melden,
  • alle von den Arbeitnehmern vorgelegten Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht anzuzeigen und
  • den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.

Verstöße gegen das Beitrags- und Meldeverfahren können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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