12.1 Rentenversicherungsfreie Minijobber

Ist der Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen (Pauschalbeitrag). Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist mit den weiteren Abgaben geringfügig entlohnter Beschäftigungen an die Minijob-Zentrale abzuführen.

12.2 Rentenversicherungspflichtige Minijobber

Der Pauschalbeitrag i. H. v. 15 % des Entgelts ist vom Arbeitgeber auch für rentenversicherungspflichtige Minijobber zu zahlen. Zudem hat der geringfügig Beschäftigte selbst einen Beitragsanteil zu leisten. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Pflichtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung (2024: 18,6 %) und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. In 2024 beträgt der Beitragsanteil des Beschäftigten entsprechend 3,6 % des Entgelts. Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 175 EUR zu beachten.[1]

Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber ebenso wie die übrigen Abgaben und Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

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