Bei sich wiederholenden kurzfristigen Beschäftigungen von ein und derselben Aushilfe in aufeinander folgenden Kalenderjahren betreten Arbeitgeber bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eine juristische Grauzone. Bis auf den Fall der "losen Zurufbeschäftigung"[1] – der nur für sehr wenige Arbeitgeber in Betracht kommt – existieren für den Fall mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge keine gesetzlichen Grundlagen. Auch die GeringfügRL enthalten keine eindeutigen Ausführungen, in welchem Umfang sich kurzfristige Beschäftigungen in Folgejahren aneinander anschließen dürfen, ohne dass sie als regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen sind. Dies gilt in erster Linie, wenn der zeitliche Umfang der Beschäftigung nicht auf Basis einer Rahmenvereinbarung in einem befristeten Arbeitsvertrag von vornherein begrenzt wird, wozu unbedingt geraten wird.[2]

 
Achtung

Sozialgerichte bieten keine Fallkataloge

Die Sozialgerichte haben bei mündlichen Absprachen in ihrer Rechtsprechung regelmäßig auf die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer rückschauenden Betrachtung im Einzelfall abgestellt, ohne für Arbeitgeber grundlegende händelbare Leitlinien (Fallkataloge, Zeitvorgaben) erkennbar werden zu lassen.

Wenn sich kurzfristige Beschäftigungen überjährig wiederholen, ohne dass hierüber schriftliche Arbeitsverträge geschlossen wurden, hängt die Revisionssicherheit dieser Handhabung somit maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich bei den wiederholenden kurzfristigen Beschäftigungen um saisonale Aushilfstätigkeiten mit entsprechenden zeitlichen Abständen, werden diese vom typischen Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung erfasst.[3] Das bedeutet konkret, dass es mit großer Sicherheit nicht zu Beanstandungen durch die prüfenden Rentenversicherungsträger kommen wird. Handelt es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung jedoch um Tätigkeiten, die ihrem Erscheinungsbild nach wegen ihrer zeitlichen Nähe eher auf regelmäßige Wiederholung ausgerichtet sind,[4] ist die Revisionssicherheit dieser Einstufung nicht gegeben.[5]

 
Praxis-Beispiel

Schülerferienjob

Ein Schüler arbeitet in den Sommerferien des Jahres 2022 für die Dauer von 4 Wochen gegen ein Entgelt von insgesamt 2.200 EUR als Aushilfe auf einer Baustelle. Die Beschäftigung umfasst eine 5-Tage-Woche und ist von vornherein vertraglich befristet; andere (Vor-)Beschäftigungen liegen nicht vor. Es erfolgt keine weitergehende Absprache über eine Wiederholung des Ferienjobs im Folgejahr.

Im Folgejahr 2023 fragt der Bauunternehmer an, ob der Schüler bereit wäre, angesichts der guten Auftragslage zu denselben Konditionen wie im Vorjahr erneut bei ihm auf einer anderen Baustelle als Aushilfe zu arbeiten. Der Schüler sagt zu und es kommt im Jahr 2023 zu einer gleichartigen befristeten Beschäftigung. Dasselbe Procedere wiederholt sich im Jahr 2024.

Ergebnis: Bei den jeweils 4 Wochen umfassenden Beschäftigungen in den Jahren 2022 bis 2024 handelt es sich jeweils um kurzfristige Beschäftigungen, da sie von vornherein auf weniger als 3 Monate befristet waren und nicht berufsmäßig ausgeübt wurden. Maßgeblich ist hier, dass die Beschäftigungen von vornherein befristet und nach ihrer Handhabung nicht auf ständige Wiederholung ausgerichtet waren. Es handelt sich nicht um regelmäßige, sondern um gelegentliche und damit kurzfristige Beschäftigungen.

[1]

S. Abschn. 4.3.

[2]

S. Abschn. 4.4.

[3] SG Ulm, Urteil v. 11.6.1992, S 6 KR 1056/91.
[4]

Vgl. Urteil zum "Putzfrauenfall", Abschn. 2.3.3.

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