Bei Aushilfen, die zunächst als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden und bei denen sich abzeichnet, dass die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung überschritten wird, sollten Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht umstellen. Das gilt auch, soweit die kurzfristige Beschäftigung im weiteren Verlauf den Charakter einer regelmäßigen Beschäftigung annimmt.

 
Praxis-Beispiel

Längerdauernde Krankheitsvertretung

Ein Arbeitgeber stellt wegen des krankheitsbedingten Ausfalls einer Vollzeitkraft vertretungsweise einen Altersvollrentner ein. Das Arbeitsverhältnis ist von vornherein vom 1.4. bis 15.6. befristet und einen Monatsverdienst von 2.500 EUR. Der Altersvollrentner war in diesem Jahr noch nicht beschäftigt.

Da sich entgegen der ursprünglichen Annahme die arbeitsunfähigkeitsbedingte Abwesenheit der Vollzeitkraft länger hinzieht, entschließt sich der Arbeitgeber am 5.6. im Einvernehmen mit dem Altersvollrentner, das ursprünglich bis zum 15.6. befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.8. zu denselben Konditionen zu verlängern.

Ergebnis: In der Zeit vom 1.4. bis 4.6. liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate begrenzt, es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr vor und die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt.

Ab dem 5.6. steht fest, dass die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt liegt kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Der Altersvollrentner übt ab diesem Zeitpunkt ein mehr als geringfügiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen.

Umstellung der Beschäftigungsform

Bei Überschreitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab dem "Erkenntnistag" keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Als Erkenntnistag ist der Tag anzusehen, zu dem der Arbeitgeber feststellt, dass das Arbeitsverhältnis den zeitlichen Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung überschreiten wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab diesem Zeitpunkt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht umzustellen und als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortzuführen. Für die Vergangenheit bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.

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