Die beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung, die geringfügig entlohnte Beschäftigung[1]und die kurzfristige Beschäftigung, unterscheiden sich hinsichtlich ihrer arbeitsvertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich voneinander. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist lediglich der Maximalverdienst bedeutsam, die Beschäftigungsdauer spielt hingegen keine Rolle.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung verhält es sich genau andersherum: Hier dürfen Arbeitnehmer – sofern sie diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben – so viel verdienen wie sie wollen bzw. können.[2] Entscheidend ist hier stattdessen die Höchstgrenze bei der Beschäftigungsdauer.

Weniger Abgaben bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Beschäftigungsformen unterscheiden sich allerdings auch hinsichtlich der Höhe der Sozialabgaben erheblich voneinander. Während Arbeitgeber bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt ca. 30 % des Arbeitsentgelts an Pauschalabgaben und Umlagen abzuführen haben, sind dies bei den kurzfristigen Beschäftigungen gerade einmal etwas mehr als 1 %. Der Grund hierfür liegt in der Sozialversicherungs- und Beitragsfreiheit der kurzfristigen Beschäftigung. Angesichts der geringen Lohnnebenkosten ist die kurzfristige Beschäftigung für Arbeitgeber außerordentlich attraktiv. Allerdings haben der Gesetzgeber, die Sozialversicherungsträger und die Rechtsprechung der kurzfristigen Beschäftigung teilweise enge Grenzen gesetzt. Dieser Beitrag soll helfen, den Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung von der mit höheren Sozialabgaben belegten Dauerbeschäftigung abzugrenzen.

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