Für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist die Umstellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Regelfall keine gute Wahl. Einkommensteuer fällt bereits dann an, wenn das von beiden Partnern erzielte zu versteuernde Einkommen im Jahr insgesamt 23.208 EUR (doppelter Grundfreibetrag für das Jahr 2024; 2023: 21.816 EUR) überschreitet. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag – ggf. aufgrund der Einkünfte aus einem Midijob – fällt Einkommensteuer an. Im Gegensatz hierzu bleibt ein pauschal besteuerter Minijob bei der Einkommensteuerveranlagung der Partner unberücksichtigt. Die Einkommensteuer ist durch die vom Arbeitgeber entrichtete Pauschsteuer abgegolten.

Bedeutung des bereits erwirtschafteten zu versteuernden Einkommens

In welcher Höhe bei der Umstellung von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Übergangsbereich (zusätzlich) Einkommensteuer anfällt, hängt maßgeblich vom bereits erwirtschafteten zu versteuernden Einkommen ab. Aufgrund der stufenweisen Steuerprogression steigt die Steuerlast mit steigendem Einkommen überproportional an.

 
Praxis-Beispiel

Ehepartner mit Beschäftigung im Übergangsbereich

Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar verfügt im Jahr 2023 über ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 30.000 EUR. Daneben übt einer der beiden Ehepartner eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Der Arbeitgeber führt vom Arbeitsentgelt aus dem Minijob die 2 %-ige Pauschsteuer ab. Das Jahresentgelt aus dem Minijob beträgt 6.240 EUR.

Ergebnis: Nur auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 EUR ist Einkommensteuer zu zahlen. Es ergeben sich folgende Beträge:

 
Einkommensteuer: 1.472 EUR  
Solidaritätszuschlag: 0 EUR  
Summe: 1.472 EUR  
Der bisherige Minijob wird wegen der Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 600 EUR zum Midijob. Das Jahresentgelt liegt somit bei 7.200 EUR. Die bisherigen bereits bestehenden Einkünfte von 30.000 EUR ändern sich nicht. Nach den Steuertabellen ergeben sich aufgrund des nunmehr zu versteuernden Einkommens von 37.200 EUR folgende höhere Beträge:    
Einkommensteuer: 3.206 EUR (+ 1.734 EUR)
Solidaritätszuschlag: 0 EUR (+ 0 EUR)
Summe: 3.206 EUR (+ 1.734 EUR)
Ergebnis: Das im Midijob erzielte Bruttoarbeitsentgelt von 7.200 EUR vermindert sich um die zusätzlich anfallende Einkommensteuer, sodass das Nettoentgelt im Jahr nur noch 5.466 EUR (7.200 EUR – 1.734 EUR) beträgt bzw. 455,50 EUR pro Monat (ohne Berücksichtigung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung).    
Abwandlung    
Der bisherige Minijob wird wegen der Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 600 EUR zum Midijob. Das Jahresentgelt liegt somit bei 7.200 EUR. Anstelle der Einkünfte von 30.000 EUR wird ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR unterstellt (ohne Midijob). Die auf den Midijob entfallende (zusätzliche) Einkommensteuer ergibt sich aus den Differenzbeträgen zwischen dem zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR zu 67.200 EUR.    
a) zu versteuerndes Einkommen: 60.000 EUR    
Einkommensteuer: 9.400 EUR  
Solidaritätszuschlag: 0 EUR  
Summe: 9.400 EUR  
b) zu versteuerndes Einkommen: 67.200 EUR    
Einkommensteuer: 11.564 EUR (+ 2.164 EUR)
Solidaritätszuschlag: 0 EUR (+ 0 EUR)
Summe: 11.564 EUR (+ 2.164 EUR)
Ergebnis: Das im Midijob erzielte Bruttoarbeitsentgelt von 7.200 EUR vermindert sich um die zusätzlich anfallende Einkommensteuer, sodass das Nettoentgelt im Jahr nur noch 5.036 EUR (7.200 EUR – 2.164 EUR) bzw. 419,66 EUR pro Monat (ohne Berücksichtigung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung) beträgt.    

Die Umwandlung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird umso unattraktiver, je mehr zu versteuerndes Einkommen bereits ohne Berücksichtigung des Midijobs erzielt wird. Soweit der Midijob nicht in erster Linie zur Aufrechterhaltung einer Krankenkassenmitgliedschaft oder einer Familienversicherung ausgeübt wird, stellt der Minijob – insbesondere bei höheren Gesamteinkünften der Partner – die sinnvollere Alternative dar.

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