Vor Aufnahme einer Beschäftigung ist zu berücksichtigen, dass das hieraus erzielte Entgelt ggf. zur Kürzung oder zum Wegfall einer Sozialleistung führen kann.

Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern- oder Übergangsgeld, die von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich wechseln wollen, sollten außerdem berücksichtigen, dass die im Veranlagungsjahr bezogenen steuerfreien Sozialleistungen unter Progressionsvorbehalt stehen. Dies gilt bei gemeinsam veranlagten Ehegatten auch für die vom Ehepartner bezogenen Entgeltersatzleistungen. Der Progressionsvorbehalt findet insbesondere auch beim Kurzarbeitergeld Anwendung.[1]

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen zwar steuerfrei bleiben, aber zu den anderen Einkünften addiert werden, wodurch sich der Steuersatz auf diese (anderen) Einkünfte erhöht. Dies kann dazu führen, dass für den Verdienst aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Übergangsbereich vom ersten Euro an Einkommensteuer anfallen kann, obwohl im Veranlagungsjahr daneben ausschließlich steuerfreie Entgeltersatzleistungen bezogen wurden.

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes

Vor einem Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich sollte zunächst der persönliche Steuersatz für die Einkünfte aus dem Midijob ermittelt werden. In diesen Fällen ist ggf. der Minijob mit Pauschsteuer die sinnvollere Variante.

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