Insbesondere bei ledigen Schülern, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und keine oder nur sehr geringe andere steuerpflichtige oder unter Progressionsvorbehalt stehende Einkünfte haben, kann der Wechsel zu einem Midijob sehr interessant sein. Dies hat mehrere Gründe:

  1. Die Einkünfte aus einer Schülerbeschäftigung können nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern führen, da die Verdienstgrenze für volljährige Kinder aufgehoben wurde.
  2. Der vom Arbeitgeber zu zahlende Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verringert sich gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von 28 % auf bis zu 20,45 %. Zwar fallen für den Schüler Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an, jedoch liegen diese am unteren Ende des Übergangsbereichs bei 538,01 EUR nahezu bei 0 EUR. Die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ist also verhältnismäßig gering. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die ersten vollwertigen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung für einen späteren Rentenanspruch. Darüber hinaus hat er im Gegensatz zum Minijobber Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I.
  3. Im Gegensatz zu vielen anderen Beschäftigtengruppen kommen neben dem Lohn bei unverheirateten Schülern regelmäßig keine anderen Einkünfte oder Sozialleistungen hinzu, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Liegen keine weiteren Einkünfte vor, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von ca. 15.400 EUR keine Einkommensteuer an.

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