Bei Rentenbeziehern sind zunächst Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese sind von der jeweiligen Rentenart abhängig.

Einkünfte aus Midijob grundsätzlich steuerpflichtig

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen grundsätzlich der Rentenbesteuerung. Der Besteuerungsanteil der Rente bei Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt 84 %. Bei Rentenbeziehern ohne Ehe-/Lebenspartner ist zu beachten, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung im Übergangsbereich durch die Zusammenrechnung der verschiedenen Einkunftsarten der Grundfreibetrag – sofern er bisher noch nicht erreicht wurde – wahrscheinlich überschritten wird und Einkommensteuer anfällt. Bei verheirateten Rentenbeziehern hingegen kann über das Ehegattensplitting noch genügend "Luft" für die zusätzlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich vorhanden sein, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Aber auch hier gilt, dass regelmäßig eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Veranlagungsart, die Rentenart sowie die bezogenen Einkünfte durchzuführen ist, soweit es eine zu hohe Besteuerung durch Ausübung des Midijobs zu vermeiden gilt.

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