Im Ergebnis erfordert dies aber ggf. eine Abänderung der bestehenden Provisionsvereinbarungen/Zielvereinbarungen, wenn der Mitarbeiter ohne die Provision bzw. die variable Vergütung pro Monat – unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – weniger als 12,41 EUR pro Stunde ausgezahlt bekommt.

 
Hinweis

Keine Anpassungen bei Zahlung des Mindestlohns notwendig

Sollte der Mitarbeiter pro Arbeitsstunde mehr als 12,41 EUR verdienen, ist eine Änderung bestehender Vereinbarungen nicht notwendig.

 
Wichtig

Anpassung der Arbeitsverträge bei Festgehalt unter Mindestlohn ist zu empfehlen

Bei Mitarbeitern, die allein unter Berücksichtigung des monatlich fest ausgezahlten Betrags und der mindestlohnfähigen Entgeltbestandteile pro Arbeitsstunde weniger als 125 EUR erhalten, sollten die bestehenden Arbeitsverträge überprüft und angepasst werden.

Änderung bestehender Arbeitsverträge

Die Anpassung von Arbeitsverträgen kann mit dem Mitarbeiter nur einvernehmlich erfolgen. Im Ergebnis kann dies – sollte eine Anpassung rechtlich notwendig sein – dazu führen, dass sich das Verhältnis von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen verändert. Der Mitarbeiter wird jedoch Änderungen, die allein aufgrund des MiLoG erfolgen, akzeptieren müssen, anderenfalls verhält er sich treuwidrig. Eine Änderungskündigung zur Anpassung des Gehalts und einer Umstrukturierung der Vergütungsbestandteile dürfte nur in Ausnahmefällen wirksam sein.[1]

Änderung bestehender Betriebsvereinbarungen

Rechtlich gebotene Anpassungen der Vergütungen und insbesondere die Zusammensetzung von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen können eine Veränderung der betrieblichen Vergütungsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Folge haben. Bestehende, die Vergütungsordnung regelnde Betriebsvereinbarungen müssten dementsprechend geändert werden. Akzeptiert der Betriebsrat die Änderungen nicht, kann der Arbeitgeber nach Kündigung dieser Betriebsvereinbarung diese rechtlich notwendigen Änderungen über eine Einigungsstelle erzwingen.[2]

 
Achtung

Änderung bestehender Vergütungsvereinbarungen

  • Betriebsvereinbarungen können mit dem Betriebsrat neu verhandelt werden; die Änderung von Arbeitsverträgen bedarf jedoch grds. der Zustimmung des Mitarbeiters.
  • Ggf. kommt auch eine Verlagerung der Risiken nach dem Mindestlohngesetz durch eine Fremdvergabe von Tätigkeiten in Betracht.

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