Arbeitnehmer riskieren im Einzelfall ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR, wenn diese bei einer Prüfung nicht mitwirken. Betroffen ist der Arbeitnehmer, der eine Auskunft nicht erteilt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sich seiner Personalienfeststellung entzieht oder geforderte Unterlagen nicht vorlegt. In geringfügigen Fällen können Verwarnungsgelder sofort kassiert werden.

Hat eine mitführungspflichtige Person ihre Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass etc.) nicht dabei oder legt sie den Prüfern nicht vor, so kann auch sie mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden.

Arbeitnehmer, die während der Beschäftigung zugleich eine Sozialleistung wie z. B. Arbeitslosengeld beziehen und die Beschäftigung – auch eine geringfügige Nebentätigkeit – dem Leistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Job-Center) nicht gemeldet haben, können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR belegt werden. Bei vorsätzlicher Nicht- oder Falschanzeige wird ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Ausländische Arbeitnehmer, die für die Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Erlaubnis benötigen, die Beschäftigung aber unerlaubt ausüben, müssen Bußgelder bis zu 5.000 EUR bezahlen. Unter Umständen machen sie sich auch nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar.

 
Praxis-Tipp

Arbeitnehmerverstöße

Um den Arbeitnehmer vor Schaden zu bewahren, ist es zweckmäßig, dass Arbeitgeber die aushilfsweise und geringfügig Beschäftigten auf die Anzeigepflicht beim Sozialleistungsträger hinweisen. Arbeitgeber sind auch verpflichtet, die entsprechenden Nebeneinkommensbescheinigungen auszufüllen und auszuhändigen.

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