Bis zu 3 Jahren soll ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von Personen erfolgen, die wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen) oder eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz oder Arbeitnehmerentsendegesetz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt wurden.

 
Praxis-Tipp

Ahndung von Arbeitgeberverstößen

Bei den meisten Bußgeldtatbeständen braucht Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen zu werden. Eine Ahndung der Delikte erfolgt auch bei Fahrlässigkeit. Beispielsweise wird selbst eine illegale Beschäftigung eines Ausländers von nur einem Tag mit einer Geldbuße geahndet. Zusätzlich zu den verhängten Strafen und Geldbußen werden die durch den Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft. Arbeitgeber sollten sich deshalb bei der Einstellung in jedem Fall die Papiere oder zumindest einen Ausweis zeigen lassen.

Die Prüfer müssen die festgestellten Verstöße – soweit sie andere Sachgebiete tangieren – den zuständigen Stellen (z. B. Steuerfahndung oder Einzugsstellen) melden, die dann das weitere Bußgeld- oder Strafverfahren übernehmen.

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