Lohnwucher[1] und Ausbeutung der Arbeitskraft[2] können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, unter besonderen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Zwangsarbeit nach § 232b StGB ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, unter besonderen Voraussetzungen von einem Jahr bis zu 10 Jahren bedroht.

Die Nichtzahlung von Mindestlöhnen, tariflicher Entlohnung, Urlaubsgeld, Sozialkassenbeiträgen und Nichtgewährung von anderen (Mindest-)Arbeitsbedingungen nach dem AEntG, MiLoG und AÜG ist ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bedroht.

Verstöße gegen die Meldevorschriften des SGB IV können eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen.

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