Auf den gesetzlichen Mindestlohn sind nicht anrechenbar:

  1. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen[1]
  2. Nachtzuschläge[2]

    Nachtzuschläge sind grundsätzlich nicht anrechenbar, weil der Gesetzgeber für die Zahlung von Nachtzuschlägen in § 6 Abs. 5 ArbZG eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen hat.[3] Aus dieser lässt sich entnehmen, dass mit dem Grundlohn Nachtzuschläge nicht abgegolten sind. Zudem geht auch der EuGH davon aus, dass Zuschläge, die für Erschwerungen der Arbeit gezahlt werden, mit einem Mindestlohn nicht abgegolten sind. Das BAG hat diese Ansicht bereits mit seiner ersten Entscheidung zur Anrechnung einzelner Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn bestätigt.[4] Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn die Nachtarbeitszuschläge für Arbeitsleistungen gezahlt werden, die keine Nachtarbeit i. S. d. § 2 Abs. 4 ArbZG darstellen (weniger als 2 Stunden Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr).[5]

  3. Zulagen, die zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abdecken, z. B. Maschinengeld
  4. Urlaubsgeld, wenn die Zahlung an das Entstehen des Anspruchs auf Urlaub geknüpft ist. Urlaubsgeld dient dann nicht Vergütung für geleistete Arbeit[6]

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