Ist Arbeit auf Abruf mit einer Mindestarbeitszeit gem. § 12 Abs. 2 TzBfG vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Fraglich ist, ob diese Grenze infolge des § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG bis zu 50 % ausgeweitet werden kann. Die Vorschrift regelt den Umgang mit Überstunden. Diese werden wegen besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet. Bei Abrufarbeit geht der Arbeitnehmer allerdings eine selbstständige, nicht auf Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung ein, auf Anforderung zu arbeiten. Überstunden und Abrufarbeit sind daher wesensverschieden. § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG kann auf die Abrufarbeit daher nicht übertragen werden. Hierfür spricht auch, dass die Höchstgrenze von 25 % zu einem Schutz der Arbeitnehmer vor Vereinbarungen führt, die nur eine geringe Mindestarbeitszeit und einen hohen variablen Arbeitszeitanteil vorsehen – dies soll durch das MiLoG nicht ausgehebelt werden. Die geltende Grenze bei Abrufarbeit ist somit weiter zu beachten.

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