Kurzbeschreibung

Mit dieser Übersicht kann geprüft werden, ob der gesetzliche Mindestlohn oder ein eventuell höherer Branchen-Mindestlohn gezahlt werden muss. Sie informiert zudem darüber, was im Zusammenhang mit dem Mindestlohn zu beachten ist.

Die konkrete Höhe des Mindestlohns

Mindestlöhne dürfen nicht unterschritten werden und müssen selbst dann an Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn im Arbeitsvertrag eine geringere Vergütung vereinbart ist. Der konkret zu zahlende Mindestlohn kann sich aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (branchenbezogen und auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber verbindlich, die im Inland Arbeitnehmer beschäftigen), einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag (branchenbezogen und/oder räumlich begrenzt) oder dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (branchenunabhängig, bundesweit) ergeben. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die seit dem 1.1.2020 begonnen haben, enthält § 17 BBiG zudem eine abgestufte Mindestlohnregelung.

Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.1.2024 bei 12,41 EUR. Zum 1.1.2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 EUR angehoben.

Vom Arbeitgeber zu prüfen Hinweise und Handlungsempfehlungen

Branchenmindestlöhne nach dem AEntG

Prüfen, ob das Unternehmen zu einer der folgenden Branchen gehört (Stand 1.1.2024):

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt die Lohnuntergrenze nach AÜG/der jeweiligen Verordnung.[7]

Hinweis: Die stets aktuelle Übersicht über die geltenden Mindestlöhne nach AEntG ist auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden.

Es ist branchenabhängiger Mindestlohn zu zahlen.

  • Prüfen, ob der branchenabhängige Mindestlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
  • Dieser Mindestlohn ist nach dem AEntG auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen.
Achtung: Seit dem 1.1.2018 ist der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt zu zahlen, d. h. geringere Löhne nach AEntG sind nicht mehr erlaubt – höhere Branchenlöhne sind möglich und müssen beachtet werden. Es ist jedoch in jedem Fall mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Mindestlohn nach Tarifvertrag

Prüfen, ob das Unternehmen neben den oben genannten Branchen ansonsten zu einer Branche gehört, für die ein Tarifvertrag für bundesweit oder regional begrenzt allgemeinverbindlich erklärt wurde, u.a.

  • Elektrohandwerk
  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Auszubildende des Bäckerhandwerks

Es ist Mindestlohn nach einem Tarifvertrag zu zahlen.

  • Prüfen, ob der tarifvertragliche Mindestlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
  • Dieser Mindestlohn findet keine zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.
Achtung: Seit dem 1.1.2018 ist der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt zu zahlen, d. h. geringere Löhne nach Tarifvertrag sind nicht mehr erlaubt – höhere Branchenlöhne sind möglich und müssen beachtet werden. Es ist jedoch in jedem Fall mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Auszubildende

Wurden seit dem 1.1.2020 neue Auszubildende eingestellt?

Hinweis: Der Vertragsabschluss kann bereits vor dem 1.1.2020 erfolgt sein.
Für seit dem 1.1.2020 neu begonnene Berufsausbildungsverhältnisse enthält § 17 BBiG eine abgestufte Mindestlohnregelung. Die Ausbildungsvergütung muss seitdem "angemessen" sein. Dabei hat der Arbeitgeber den Lohn mit Fortgang der Ausbildung regelmäßig zu erhöhen. Die Höhe des jeweiligen Mindestanspruchs kann aus § 17 Abs. 2 BBiG entnommen werden.

Gesetzlicher Mindestlohn

Treffen die vorherigen Punkte nicht auf das Unter-nehmen zu?

Der gesetzliche Mindestlohn ist zu zahlen:

  • bis Ende 2020: 9,35 EUR
  • ab 1.1.2021: 9,50 EUR
  • ab 1.7.2021: 9,60 EUR
  • ab 1.1.2022: 9,82 EUR
  • ab 1.7.2022: 10,45 EUR
  • ab dem 1.10.2022: 12 EUR
  • seit dem 1.1.2024: 12,41 EUR

Betriebsvereinbarungen prüfen

Regelt eine Betriebsvereinbarung Ansprüche auf Sonderzahlungen oder sonstige Bezüge, die bei der Kontrollrechnung, ob die bisher gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn erreicht, zu berücksichtigen sind oder außen vor bleiben müssen?
Betriebsvereinbarungen neu verhandeln/anpassen.

Jahressonderzahlungen/Einmalzahlungen

Bei Mitarbeitern, deren monatliche Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und für die keine Ausnahmeregelungen (s. u.) anwendbar sind, Kontrollrechnung vornehmen, ob unter Einbeziehung von Sonderzahlungen u. ä. der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird.

Hinweis: Sonderzahlungen werden nur in dem Monat bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt, in dem sie auch ausgezahlt werden.

  • Fiktive Lohnabrechnungen erstellen.
  • Arbeitsverträge anpassen und die Jahressonderzahlung/Einmalzahlung wie z. B. das Urlaubsgeld ratierlich pro Monat auszahlen.
Leiharbeitnehmer Seit dem 1.1.2024 gilt ein Min...

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