Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Trägern der Rentenversicherung zusammen und teilen ihnen ihre Feststellungen bei Mindestlohnverstößen mit. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger erlässt – ggf. nach einer weiteren eigenständigen Betriebsprüfung – den Beitragsnachforderungsbescheid.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, wofür die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind.[1]

Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger Verstöße festgestellt, sind diese zur Mitteilung an die Behörden der Zollverwaltung verpflichtet.

 
Wichtig

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten führen dazu, dass der Arbeitgeber die Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer und damit die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns im Einzelfall nicht nachweisen kann. Dies kann nach Prüfung des Einzelfalls im Rahmen der Betriebsprüfung der Rentenversicherung zu Beitragsnachforderungen unter Ansatz geschätzter Arbeitsentgelte führen. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können zudem mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.[2]

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