Eine allgemeine untere Grenze für die Festsetzung des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot sittenwidriger Lohnvereinbarungen.[1] Jedenfalls wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht, ist ein solches Missverhältnis anzunehmen.[2] Auch ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 EUR kann also sittenwidrig sein, wenn in der Branche höhere Löhne üblich sind. Sittenwidrige Lohnabreden sind nichtig. An die Stelle der Lohnabrede tritt dann ein Anspruch auf die übliche, d. h. regelmäßig die tarifliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.[3]

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