Das MiLoG schreibt einen verbindlichen gesetzlichen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn vor. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.[1] Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 MiLoG. Als gesetzlicher Anspruch unterliegt er nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung.[2] Eine Verwirkung des Anspruchs oder ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs sind ausgeschlossen.[3]

[1] Es handelt sich um eine (unabdingbare) Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, vgl. BAG, Urteil v. 24.6.2021, 5 AZR 505/20: die arbeitsvertragliche Anknüpfung an einem ausländischen Vertragsrecht lässt den Mindestlohnanspruch daher nicht entfallen.
[2] §§ 129 f. InsO,

ArbG Gießen, Urteil v. 13.4.2021, 5 Ca 188/20.

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