4.1 Definition

Ausländischen Verleihern werden alle Pflichten eines inländischen Arbeitgebers auferlegt, wenn sie Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlassen, ohne selbst inländischer Arbeitgeber zu sein.[1] Der Begriff der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung[2] auszulegen. Gewerbsmäßig handelt danach derjenige Unternehmer, der Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer betreibt und damit wirtschaftliche Vorteile erzielen will. Das gelegentliche Ausleihen von Arbeitnehmern, das Freistellen zu Arbeitsgemeinschaften oder das Überlassen von Arbeitnehmern als Nebenleistung reicht nicht aus. Unerheblich ist aber, ob der Verleiher eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung hat.

4.2 Fiktive inländische Betriebsstätte

Mangels einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Verleihers i. S. d. § 12 AO wird für den ausländischen Verleiher eine lohnsteuerliche Betriebsstätte gesetzlich fingiert. Seine Betriebsstätte ist im Inland, an dem Ort, an dem die Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer ganz oder überwiegend erbracht wird.[1] Demnach hat der ausländische Verleiher seine lohnsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leiharbeitnehmer tätig sind.

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