Jeder inländische Arbeitgeber verfügt über mindestens eine lohnsteuerliche Betriebsstätte. Dies ist der Betrieb oder der Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird. Entscheidend hierfür ist die Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnbestandteile bzw. bei maschineller Lohnabrechnung die Feststellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Eingabedaten. Unerheblich ist demgegenüber, wo sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

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