Zu den inländischen Arbeitgebern gehören auch im Ausland ansässige Arbeitgeber, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter haben. Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.[1] Hierbei muss es sich nicht zwingend um einen gewerblichen Zweigbetrieb handeln. Vielmehr sind Betriebsstätten insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager sowie Ein- und Verkaufsstellen.

Ebenso sind Bauausführungen und Montagen, auch örtlich fortschreitende und schwimmende, als Betriebsstätten anzusehen, wenn

  • die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  • eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  • mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als 6 Monate dauern.

Neben diesen Einrichtungen gelten auch Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Kontore oder sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur Ausübung des Unternehmens dienen, als Betriebsstätten.[2]

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