Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[1] Der steuerliche Wohnsitz ist ein eigenständiger Begriff, der sich vom melderechtlichen Wohnsitz unterscheidet. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf an, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend, wenn auch nur gelegentlich benutzt, z. B. über Jahre hinweg zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über einige Wochen.[2] Allerdings sind behördliche An- und Abmeldungen ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ausreichend

Als Anknüpfungsmerkmal reicht auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aus. Ein solcher ist gegeben, wenn sich jemand an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.[3]

Unter Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der "laufenden" Geschäftsführung[4] zu verstehen.[5] Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.[6]

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