Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat Vorrang vor allen übrigen, insbesondere vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Reichen z. B. die finanziellen Mittel des Arbeitgebers nicht aus, um neben der Auszahlung der (Netto-)Löhne und Gehälter, die einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, muss eine anteilige Kürzung der Löhne bzw. Gehälter der Belegschaft erfolgen. Von diesen gekürzten Beträgen ist die einzubehaltende Lohnsteuer zu berechnen. Darüber hinaus ist es auch nicht möglich, den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer zu befreien.

Ausnahme für Betreiber von Handelsschiffen

Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die Handelsschiffe unter "europäischer Flagge" betreiben.[1] Solche Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer für die Beschäftigten, die Seeleute bzw. Besatzungsmitglieder zwar beim Finanzamt anmelden, brauchen den Betrag aber nicht an das Finanzamt abzuführen (100-%-iger Lohnsteuereinbehalt). Für Reeder entfällt damit ein Teil der Personalkosten für die in Deutschland einkommensteuerpflichtig beschäftigten Seeleute.[2] Seit dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 konnten Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betrieben haben, den 100-%-igen Lohnsteuereinbehalt für 5 Jahre vornehmen. Die Vorgabe der EU ist auch in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.[3]

[1]

S. Schifffahrt.

[3] Viertes Corona Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

1.3.1 Duldungspflicht des Arbeitnehmers

Eine Stundung von Lohnsteuer ist ebenso wenig möglich wie deren Erlass.[1] Infolgedessen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu dulden.[2]

Der Arbeitnehmer kann – abgesehen von einer Nettolohnvereinbarung[3] – vom Arbeitgeber nicht verlangen, den Bruttolohn ungekürzt ausgezahlt zu erhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen besteht, nach deren Wert sich die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer bestimmt. Reicht nämlich der Barlohn nicht aus, um hieraus die Lohnsteuer auf Sachbezüge zu entrichten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Differenzbetrag ausgleichen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.[4]

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