Überblick

Die Sondermeldung für das Rentenverfahren muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers abgeben, wenn während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters beantragt wird. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung grundsätzlich elektronisch. Damit wird das Rentenverfahren verkürzt und der lückenlose Übergang in den Rentenbezug erleichtert. Der Rentenversicherungsträger errechnet mit den Angaben der Sondermeldung das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung. Der Arbeitgeber meldet dem Rentenversicherungsträger mit der Sondermeldung zu diesem Zweck die zeitnahen Entgeltdaten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erstellende gesonderte Meldung ist § 194 SGB VI i. V. m. GR v. 29.6.2016 i.d.F. v. 30.3.2022: Abschn. 1.1.4. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV ist eine Meldung für einen bereits gemeldeten Zeitraum nicht zulässig. § 12 Abs. 5 DEÜV regelt den Zeitpunkt der Abgabe der Meldung mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung.

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