Als Arbeitsentgelt ist in der Sondermeldung nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben. Das beinhaltet auch Einmalzahlungen, soweit sie beitragspflichtig waren.
2.2.1 Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts
Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts dürfen dagegen in der Sondermeldung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes[1], steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz etc.
S. Altersteilzeit.
2.2.2 Übergangsbereich
Für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR ist das volle tatsächliche Entgelt in der Sondermeldung für das Rentenverfahren zu melden.
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