Die Sondermeldung mit den aktuellen Entgeltwerten kann von dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Voraussetzung ist, dass eine Altersente beantragt ist oder beantragt werden soll. Die Art der Altersrente spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss die Sondermeldung auch dann ausstellen, wenn z. B. eine vorgezogene Altersrente für Frauen, für langjährig Versicherte oder bei anerkannter Schwerbehinderung beantragt wird.

Regelmäßig beginnt in der Praxis die Rente mit dem auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters folgenden Monats. Der Arbeitnehmer kann aber auch den Beginn der Altersrente auf einen später liegenden Zeitraum verschieben. Dies spielt für die Sondermeldung des Arbeitgebers keine Rolle. Der Zeitpunkt der Sondermeldung ergibt sich auch dann zeitnah zu dem ernsthaft geplanten Rentenbeginn.

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