Bei einer Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat ohne Fortzahlung von Entgelt wegen

ist keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

In den o. g. Fällen, in denen die Unterbrechung der Beschäftigung länger als einen Monat dauert, ist ebenfalls keine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Abmeldung

  • bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit mit dem Abgabegrund "34" oder
  • bei einem Arbeitskampf mit dem Abgabegrund "35"

zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub über einem Monat

Es besteht seit Jahren eine Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Der Mitarbeiter nimmt unbezahlten Urlaub vom 5.3. bis zum 18.4. Am 19.4. wird die Beschäftigung wieder aufgenommen.

Ergebnis: Es ist eine Abmeldung für den Zeitraum 1.1.-5.3. mit Meldeschlüssel "34" und dem in diesem Zeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelt sowie eine Anmeldung zum 19.4. mit Meldeschlüssel "13" zu erstellen.

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