Das sozialversicherungsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird. Zum Ablauf der sich an das Ende des Krankengeldbezugs anschließenden Monatsfrist muss eine Abmeldung erstellt werden (Abgabegrund "34"). Diese Regelung gilt auch für die Bezieher von Krankentagegeld einer Privatversicherung. Der Zeitraum der Monatsfrist ist zu melden, weil für diesen Sozialversicherungstage anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch ist erschöpft, Arbeitsverhältnis besteht weiter

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug (Ende wegen Erreichen des Höchstanspruchs) 9.6.2024 – 24.8.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Beschäftigungsverhältnis fortbestehend
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2024 – 8.6.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 27.231 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 15.8.2024[1]
Abmeldung  
Abmeldung zum 24.9.2024
Meldeschlüssel 34
Meldezeitraum 1.9.2024 – 24.9.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 6.11.2024

Nimmt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nach einer Aussteuerung tatsächlich wieder auf, ist der Arbeitnehmer mit dem Abgabegrund "13" wieder anzumelden.[2]

In Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung) erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hier ist eine Abmeldung mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen (Abgabegrund "30").

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch ist erschöpft, sich unmittelbar anschließender Arbeitslosengeldbezug

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug (Ende wegen Erreichen des Höchstanspruchs) 9.6.2024 – 24.8.2024
Arbeitslosengeldbezug ab 1.9.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Beschäftigungsverhältnis fortbestehend
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2024 – 8.6.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 27.231 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 15.8.2024[3]
Abmeldung  
Abmeldung zum 31.8.2024
Meldeschlüssel 30
Meldezeitraum 9.6.2024 – 31.8.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 16.10.2024

Endet das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Fristablauf oder Kündigung während des Krankengeldbezugs vor Ablauf der Monatsfrist, endet die Mitgliedschaft bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit dem Ablauf der Monatsfrist. Hier ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch ist erschöpft, Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug (Ende wegen Erreichen des Höchstanspruchs) 9.6.2024 – 15.8.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Beschäftigungsverhältnis endet am 31.8.2024
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2024 – 8.6.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 27.231 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 15.8.2024[4]
Abmeldung  
Abmeldung zum 31.8.2024
Meldeschlüssel 30
Meldezeitraum 16.8.2024 – 31.8.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 16.10.2024

Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsrechtliche Regelungen ist häufig festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Das Arbeitsverhältnis endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte den Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhält. Folglich endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bereits vor Ablauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldbezug und Arbeitsverhältnis enden wegen Rentenbewilligung

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug (Ende wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente) 4.2.2024 – 15.7.2024
Letzter Entgelttag 3.2.2024
Eingang des Rentenbescheides am 14.7.2024
Beschäftigungsverhältnis endet am 31.7.2024
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 3.2.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2024 – 3.2.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 2.231 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 17.4.2024
Abmeldung  
Abmeldung zum 31.7.2024
Meldeschlüssel 34
Meldezeitraum 15.7.2024 – 31.7.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 16.9.2024[5]
[1] Fristende 16.8.2024 für die Bundesländer, in denen der 15.8.2024 ein Feiertag ist.
[2] BE v. 5./6.3.2003: TOP 1.
[3] Fristende 16.8.2024 für die Bundesländer, in denen der 15.8.2024 ein Feiertag ist.
[4] Fristende 16.8.2024 für die Bundesländer, in denen der 15.8.2024 ein Feiertag ist.
[5] Fristverlängerung, weil das Fristende 15.9.2024 auf einen Sonntag fällt.

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