Steht ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ist zu überprüfen, ob das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt:

  • Bei Arbeitsentgelten, die insgesamt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber von dem jeweiligen Arbeitsentgelt ermittelt.
  • Übersteigen die Arbeitsentgelte zusammen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Dabei ist die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts folgendermaßen vorzunehmen:

 
Beitragsbemessungsgrenze × Arbeitsentgelt aus der einzelnen Beschäftigung  
Entgelt aus sämtlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungen  

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus der einzelnen Beschäftigung sind hierbei ggf. im Vorfeld der Verhältnisberechnung auf die jeweils maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Wie eine Verteilung der Beiträge bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen ist, zeigt das nachstehende Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

(Rechtskreis West)

Anteilmäßige Beitragspflicht bei mehreren Beschäftigungen

 
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A 5.000 EUR
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung B 3.000 EUR
  8.000 EUR

Beschäftigung A:

Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
7.550 EUR × 5.000 EUR = 4.718,75 EUR
8.000 EUR

Kranken- und pflegeversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
5175 EUR × 5.000 EUR = 3.234,38 EUR
8.000 EUR

Beschäftigung B:

Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
7.550 EUR × 3.000 EUR = 2.831,25 EUR
8.000 EUR

Kranken- und pflegeversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
5.175 EUR × 3.000 EUR = 1.940,62 EUR
8.000 EUR

Probe:

 
  Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und
pflegeversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Beschäftigung A 4.718,75 EUR 3.234,38 EUR
Beschäftigung B 2.831,25 EUR 1.940,62 EUR
insgesamt 7.550,00 EUR 5.175,00 EUR

Mit dem Ziel, eine bundesweit einheitliche Praxis hinsichtlich der Verhältnisberechnung sicherzustellen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" herausgegeben.[1]

Qualifizierter Meldedialog mit GKV-Monatsmeldung

Die Einzugsstellen leiten auf Basis der eingegangenen Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung ein, ob rückschauend betrachtet Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Sie können dazu von den Arbeitgebern auf elektronischem Wege, also per Krankenkassenmeldung, weitere Angaben anfordern.[2] Die Arbeitgeber übermitteln daraufhin GKV-Monatsmeldungen für den angeforderten Zeitraum zurück.[3] Dies geschieht mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen.[4] Die Einzugsstellen wiederum reagieren innerhalb von längstens 2 Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Meldungen und übermitteln ihre Prüfergebnisse per Krankenkassenmeldung mit Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) an die Arbeitgeber zurück. So können diese ggf. notwendige Korrekturen vornehmen.

3.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalzahlungen sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts insoweit zu berücksichtigen, als dass das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.[1] Für die Feststellung sind nicht nur die Arbeitsentgelte von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen. Die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (Regelfall: Monat der Zahlung) für die Beitragsberechnung, -tragung und -zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Die Einmalzahlung verändert das Verhältnis der (laufenden) Arbeitsentgelte zueinander nicht. Die Einmalzahlung wird im Verfahren der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV nicht berücksichtigt.

 
Wichtig

Datenaustausch im Qualifizierten Meldedialog mit der GKV-Monatsmeldung

Der Informationsaustausch bezüglich der beitragspflichtigen Einmalzahlungen und Gesamtentgelte erfolgt im Qualifizierten Meldedialog zwischen den Arbeitgebern und der Einzugsstelle. Um eine korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten, ist in der GKV-Monatsmeldung die getrennte Angabe von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in Eurocent vor...

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