Grundsätzlich werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.[1] Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist Arbeitgeber der andere Partner des Arbeitsverhältnisses. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.[2] Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist.

 
Achtung

Keine Verdoppelung des Arbeitgebers

Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer "Verdoppelung" des Arbeitgebers.

Mehrere Betriebsteile, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, d. h., um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen ist (z. B. Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an Universitätskliniken sind).

[1]

S. Mehrfachbeschäftigung,

BE v. 13./14.10.2009: TOP 2.

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