1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Mehrarbeitsvergütung

Mehrarbeitsvergütungen (Überstundenvergütungen) stellen als unmittelbare Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[1]

Zuschläge für Mehrarbeit

Zuschläge, die vom Arbeitgeber für die geleistete Mehrarbeit gezahlt werden (insbesondere aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen), gehören ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.[2]

Steuerfreie Mehrarbeitszuschläge sind beitragsfrei zur Sozialversicherung.[3] In der Unfallversicherung werden sie allerdings als Entgelt behandelt.

2 Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitsvergütungen

Unterliegen Überstundenvergütungen der Sozialversicherungspflicht, so sind sie als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Die Beitragsberechnung erfolgt in dem Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden.[1]

Zeitversetzte Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung

Werden die Überstunden regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Lohnzahlungszeitraum abgerechnet, so können sie dem Entgelt dieses Abrechnungszeitraums hinzugerechnet werden. Das gilt nur für die Betriebe, die Mehrarbeitsvergütung regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat abrechnen. Diese Vereinfachungsregelung beruht auf einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur beitragsrechtlichen Behandlung zeitversetzt gezahlter Arbeitsentgeltbestandteile.

3 Anrechnung von Mehrarbeitsvergütungen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.[1] Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Mehrarbeitsvergütungen außer Ansatz, weil es sich bei diesen nicht um regelmäßig erwartbare Zahlungen handelt. Etwas anderes gilt, wenn regelmäßig eine Überstundenpauschale gezahlt wird. Diese Pauschale wird im Allgemeinen in jedem Monat ohne Rücksicht darauf gewährt, ob überhaupt oder in welchem Umfang Überstunden angefallen sind. Insofern liegt hier Regelmäßigkeit vor.

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