2.1 Das Mediationsgesetz

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch das Mediationsgesetz im Jahr 2012.[1] Mit dem Mediationsgesetz wurden die Begriffe Mediation und Mediator verbindlich definiert und wesentliche Grundlagen des Verfahrens normiert.

Mediation ist definiert als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Dabei unterscheidet das Gesetz Mediatoren und zertifizierte Mediatoren. Während Mediatoren in eigener Verantwortung sicherstellen, dass sie über eine geeignete Aus- und Fortbildung verfügen, enthält das Mediationsgesetz für die Ausbildung von zertifizierten Mediatoren eine Verordnungsermächtigung. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2016 Gebrauch gemacht und die ZMediatAusbVO erlassen.

[1] BGBl I S. 1577 ff.

2.2 Die ZMediatAusbVO

Bei der ZMediatAusbVO handelt es sich um die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren. Mit Wirkung zum 1.3.2024 wird diese grundlegend reformiert werden. Unter anderem wird der Mindestumfang der Ausbildung von 120 auf 130 Zeitstunden erhöht und die Online-Mediation Bestandteil der Ausbildung.[1] Die Inhalte der Ausbildung sowie deren zeitlicher Anteil werden durch die Verordnung umfassend geregelt, damit ein einheitlicher Ausbildungsstandard von zertifizierten Mediatoren gewährleistet wird.

[1] BGBl I unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/185/VO.html?nn=54248 (Abrufdatum: 1.9.2023).

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