Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Arbeitgebers, Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Da eine nicht ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige wie auch die nicht regelgemäß durchgeführte Konsultation des Betriebsrates die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben, ist diese Arbeitgeberpflicht sorgfältig zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen ist in §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Seit dem Urteil des EuGH vom 27.1.2005, C-188/03 (Junk) ist zu berücksichtigen, dass als Entlassung i. S. d. § 17 KSchG der Ausspruch der Kündigung gilt.

1 Schwellenwerte

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Massenentlassungen der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten (Anzeigeverfahren). Massenentlassungen liegen vor, wenn

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer und
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer,

innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.[1] Anders ausgedrückt müssen folgende Schwellenwerte erreicht sein:

 
Betriebsgröße Umfang der Personalreduzierung
i. d. R. 21 bis 59 AN mind. 6 AN
i. d. R. 60 bis 250 AN mind. 10 % der AN
i. d. R. 251 bis 499 AN mind. 26 AN
i. d. R. 500 und mehr AN mind. 30 AN

2 Ermittlung des Schwellenwerts

2.1 Betriebsbegriff

Der Betriebsbegriff ist ein eigener Begriff der Massenentlassungsrichtlinie[1] und entspricht nicht unbedingt den Betriebsbegriffen in § 4 BetrVG, § 1 KSchG und § 23 KSchG.

Es handelt sich bei einem Betrieb um eine Einheit, welcher die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Dabei muss es sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die Einheit muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als Betrieb qualifiziert werden zu können.[2] Es bedarf deshalb auch keiner Leitung, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, dass eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt.[3]

Auch wenn eine zentrale, überörtliche Leitung zu einem einheitlichen Betrieb im Sinne des BetrVG oder des § 23 KSchG führen kann, können dennoch die örtlichen Niederlassungen als eigene Betriebe im Sinne des § 17 KSchG zu qualifizieren sein. Bedeutung hat dies für die Frage, bei welcher Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige zu erstatten ist. Aufgrund dieses unionsrechtlichen Betriebsbegriffs lehnt die Rechtsprechung auch einen rein berufsgruppenbezogenen Betriebsbegriff ("Betrieb Cockpit") ab.[4]

2.2 Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer i. S. d. § 17 KSchG sind diejenigen im Sinne von § 1 KSchG. Auszubildende und Volontäre werden miterfasst. Dagegen greifen die Vorschriften nicht für Heimarbeiter, freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen von § 17 KSchG ohne Bedeutung. Denn die Vorschrift verfolgt einen arbeitsmarktpolitischen Zweck und nicht den im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelten individuellen Schutz der Arbeitnehmer[1], der von den §§ 17 ff. KSchG unberührt bleibt.

Als Arbeitnehmer sollen nicht die in § 17 Abs. 5 KSchG genannten leitenden Mitarbeiter gelten, u. a. also Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Gesetzlich vertretungsberechtigte Organmitglieder von juristischen Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) sind ebenfalls ausgenommen. Die Vorschrift entspricht insoweit § 14 KSchG, ist allerdings mit der europäischen Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG nicht vereinbar. Mit der Entscheidung vom 9.7.2015 hat der EuGH klargestellt, dass Geschäftsführer, die gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sind, eine Vergütung erhalten und keine Anteile an der Gesellschaft halten, als Arbeitnehmer i. S. d. § 17 KSchG zählen.[2] Dies gilt dann erst recht für die sonstigen leitenden Angestellten. Die Rechtsfolge hiervon ist nicht, dass...

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