1 Wert der Sachbezüge

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht für die Gewährung von freier Verpflegung für das Jahr 2024 einen Wert von monatlich 313 EUR (10,43 EUR täglich; 2023: 288 EUR bzw. 9,60 EUR täglich) als Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung vor.[1] Unter freie Verpflegung fallen die Mahlzeiten

  • Frühstück,
  • Mittagessen und
  • Abendessen.

Soweit keine volle Verpflegung gewährt wird, sind die Sachbezugswerte für die einzelnen Mahlzeiten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in die Haus- und Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wurde oder daneben der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Wohnung anzusetzen ist.

Der Wert des Sachbezugs für volle freie Verpflegung ist unabhängig davon anzusetzen, wie aufwendig der Arbeitgeber die Mahlzeiten ausgestaltet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch ein zweites Frühstück oder einen Nachmittagskaffee anbietet. Die 3 Mahlzeiten am Morgen, am Mittag und am Abend stellen eine volle Verpflegung dar.

1.1 Teilweise Gewährung von Kost und Verpflegung

Werden nicht alle, sondern nur einzelne Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so liegt eine teilweise Gewährung freier Verpflegung vor. Dies führt dazu, dass für jede Mahlzeit der nach § 2 Abs. 1 SvEV maßgebende Teilsachbezugswert anzusetzen ist.

Eine verbilligte Mahlzeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer noch einen eigenen Anteil an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Der geldwerte und zur Sozialversicherung heranzuziehende Vorteil tritt jedoch nur ein, soweit der Arbeitnehmer die Mahlzeit kostenlos erhält oder lediglich einen Betrag zahlt, der unter dem Sachbezugswert liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Verpflegung

 
Wert des Mittagessens 4,50 EUR  
Sachbezugswert für Mittagessen 4,13 EUR  
Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Essenmarke 2,00 EUR  
Vom Arbeitnehmer für das Mittagessen selbst zu zahlen 2,50 EUR  

Ergebnis: Die Differenz von 1,63 EUR (4,13 EUR – 2,50 EUR) zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag für das Mittagessen und dem Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlt der Arbeitnehmer einen Betrag für das Mittagessen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts, tritt keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein.

2 Bedeutung des Zeitpunkts der Pauschalversteuerung für die Sozialversicherung

Der Wert der kostenlos überlassenen Mahlzeiten bzw. die Essenzuschüsse des Arbeitgebers sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SvEV nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und bleiben somit beitragsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber macht nicht vom Regelbesteuerungsverfahren nach den §§ 39b bis 39d EStG Gebrauch.
  • Stattdessen werden die Bezüge nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert.
  • Die Pauschalversteuerung erfolgt mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Es genügt für die Beitragsfreiheit einer Einnahme nicht, dass lediglich die Möglichkeit der pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer besteht. Maßgeblich ist die tatsächliche Pauschalversteuerung.

 
Wichtig

Bedeutung des Zeitpunkts der Pauschalversteuerung

Eine bisher mit der Entgeltabrechnung vorgenommene anderweitige lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Für die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung und der Übermittlung an das Finanzamt ist der letzte Tag des Monats Februar des Folgejahres als spätester Termin vorgesehen.[1]

Dies gilt auch, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden und er die zulässige, ebenfalls zur Beitragsfreiheit führende Pauschalbesteuerung noch vornimmt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Pauschalbesteuerung bewirkt keine Beitragsfreiheit

Ein Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitern arbeitstäglich Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung. Der Arbeitnehmer A erhält im Mai 2024 insgesamt 10 Mahlzeiten. Unter Berücksichtigung des Sachbezugswerts i. H. v. 4,13 EUR je Mahlzeit ergibt sich daraus ein geldwerter Vorteil i. H. v. 41,30 EUR.

Der Arbeitgeber entrichtet von diesem geldwerten Vorteil Sozialversicherungsbeiträge. Im Juli 2025 möchte der Arbeitgeber nachträglich die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzen.

Die Pauschalversteuerung erfolgt erst nach dem 28.2.2025. Daher bleibt es bei der Beitragspflicht des geldwerten Vorteils für die kostenlosen Mahlzeiten i. H. v. 41,30 EUR. Hätte der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung für den geldwerten Vorteil bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens bis zum 28.2.2025 vorgenommen, wäre auch eine Erstattung der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge möglich gewesen.

3 Berücksichtigung von Anlässen

Zur Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung sind die unterschiedlichen Anlässe der Gewährung von Mahlzeiten zu berücksichtigen. Mahlzeiten, die der Arb...

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