Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine Abgabe aufwendiger Speisen und Getränke vorliegt, mit denen eine Belohnungsabsicht verfolgt wird. Auch bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes ist deshalb für die Steuerfreiheit erforderlich, dass der Wert der abgegebenen Speisen und Getränke pro Ereignis und Arbeitnehmer 60 EUR nicht überschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Bewirtung im Rahmen der Inventurarbeiten

Während der jährlichen Inventurarbeit sorgt der Arbeitgeber für einen warmen Imbiss im Betrieb, damit die Arbeitnehmer nach einer kurzen Pause die Arbeiten fortsetzen können.

Ergebnis: Die unentgeltliche Mahlzeit dient dem Zweck der zügigen Durchführung der betrieblichen Inventur und ist deshalb als Mahlzeit anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Rahmen der Grenze von 60 EUR steuerfrei.

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