Der amtliche Sachbezugswert gilt auch für arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Betreiber der Kantine oder Gaststätte Barzuschüsse oder Sachleistungen (z. B. in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt.

Diese Regelung führt dazu, dass die kostenlose arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig ist. Bei verbilligten Mahlzeiten ist der amtliche Sachbezugswert anzusetzen – gemindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Es entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.

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